Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kaya GmbH – Sanitär, Heizung & Klima

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil der Werkverträge der Kaya GmbH, Gellertstraße 28, 75175 Pforzheim (nachfolgend "Auftragnehmer"), mit ihren Auftraggebern über die Erbringung von Handwerksleistungen im Bereich Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik.

Sofern Besteller Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, gelten diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Verträge, ferner auch, wenn Aufträge mündlich, fernmündlich oder elektronisch erteilt werden.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Angebote und Unterlagen

Die Bindungsfrist für abgegebene Angebote beträgt 14 Tage. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung zustande.

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind einschließlich Kopien bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.

Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Kostenvoranschläge werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Ergeben sich bei der Ausführung unvorhergesehene Mehrarbeiten oder Materialkosten, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.

§ 3 Preise, Preisgleitklausel und Zahlung

Es gelten die im Angebot bzw. Kostenvoranschlag ausgewiesenen Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

Sollte der Einkaufspreis für benötigte Materialien zum Zeitpunkt des Einbaus gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung eine Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, erfolgt eine Preisanpassung. Die Zumutbarkeitsschwelle gilt als erreicht, wenn es in einem Zeitraum beginnend nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss zu Materialpreissteigerungen kommt, die den einkalkulierten Materialpreis um mehr als 10 Prozent übersteigen. Für den umgekehrten Fall von Materialpreissenkungen kann der Besteller eine entsprechende Anpassung geltend machen.

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Nach Ablauf der Frist befindet sich der Besteller in Verzug. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnet; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, für größere Aufträge angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

§ 4 Ausführung der Arbeiten und Bauzeitverlängerung

Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik aus. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstelle zugänglich und arbeitssicher ist sowie alle notwendigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausführung vorliegen.

Eine etwaig vereinbarte Bauzeit gilt für einen ungestörten Bauablauf. Sofern Auswirkungen aus Lieferketten oder unvermeidlichen, durch äußere Umstände außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers bedingten Bauablaufstörungen entstehen, verlängert sich die vereinbarte Bauzeit entsprechend um die Dauer der Behinderung zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber hindernde Umstände und deren Wegfall unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Vereinbarte Ausführungstermine sind Richtwerte. Verzögerungen durch höhere Gewalt, Materialengpässe oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände berechtigen nicht zur Schadensersatzforderung.

§ 5 Abnahme

Die Werkleistung ist abzunehmen, wenn sie im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist. Die Parteien vereinbaren eine Teilabnahme, sofern Teile der Werkleistung für sich abnahmefähig sind und gegebenenfalls bereits vor der Gesamtfertigstellung in Betrieb oder Nutzung gehen sollen. Im Übrigen gilt § 640 BGB.

Wird die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Besteller mit der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.

Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese sind gesondert zu protokollieren und werden vom Auftragnehmer im Rahmen der Gewährleistung behoben.

§ 6 Gewährleistung und Mängelhaftung

Die Gewährleistungsfrist beträgt für Arbeiten an Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) 5 Jahre ab Abnahme. Für Reparatur- und Wartungsleistungen (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) leistet der Auftragnehmer 1 Jahr Gewähr nach Übergabe bzw. Abnahme.

Leistungen des Auftragnehmers hat der Besteller unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Bei Mängeln hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung nach Wahl des Auftragnehmers) zu geben. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.

Von der Mängelbeseitigungspflicht ausgeschlossen sind Schadensfälle, die nach Abnahme durch unsachgemäße Bedienung, eigenmächtige Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, durch Betriebsumstände sowie durch normale Abnutzung oder Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.

Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Sanitärkeramik, Fliesen etc.) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

Garantieerklärungen oder Herstelleraussagen in Produktunterlagen oder Werbungen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit werden ausdrücklich nicht zur vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

§ 7 Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder weil der Fehler trotz Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Besteller nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Besteller verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten – sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fällt.

Nach einer versuchten Instandsetzung ist der Auftragnehmer davon befreit, den alten Zustand wiederherzustellen, sofern dies unmöglich oder ihm nicht zumutbar ist.

§ 8 Beigestellte Materialien

Soweit der Besteller selbst beschaffte Materialien dem Auftragnehmer zur Herstellung der Werkleistung übergibt, ist der Auftragnehmer von der Prüfung der beigestellten Materialien hinsichtlich ihrer Geeignetheit für den werkvertraglichen Erfolg befreit. Für Mängel, die ursächlich auf vom Besteller beigestellte Materialien oder Geräte zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht.

Besteller, die Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, werden darauf hingewiesen, dass ihnen für gekaufte und beigestellte mangelhafte Materialien oder Geräte gegebenenfalls kaufvertragliche Mängelansprüche gegen den Verkäufer zustehen.

§ 9 Haftungsbeschränkung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), und zwar begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Materialien und eingebaute Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Die Ware darf ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder verpfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr eingebaut wird.

In jedem Falle eines Weiterverkaufs oder einer Verarbeitung der Waren des Auftragnehmers tritt der Besteller die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten schon jetzt an den Auftragnehmer in Höhe des Werts dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Besteller bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Bestellers.

§ 11 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zur Vertragsabwicklung und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung unter www.kayagmbh.de/datenschutz.

§ 12 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Bestellers ist der Ort der Vertragsausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Pforzheim, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: Juli 2026